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   BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 52.81   

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https://dejure.org/1983,1412
BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 52.81 (https://dejure.org/1983,1412)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.1983 - 8 C 52.81 (https://dejure.org/1983,1412)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 1983 - 8 C 52.81 (https://dejure.org/1983,1412)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen Ertragsminderung - Bewertung einer Konkurseröffnung als unwiderlegbare Vermutung für die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Gemeinschuldners - Voraussetzung für das Entstehen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 311
  • DVBl 1983, 912
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerwG, 08.07.1998 - 8 C 23.97

    Grundsteuererlaß; Denkmalschutz; Unrentabilität; Kausalitätserfordernis zwischen

    Denn die Grundsteuerpflicht ist grundsätzlich nicht von der Ertragskraft des Grundbesitzes abhängig (Beschluß vom 10. Februar 1994 - BVerwG 8 B 229.93 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 25 S. 1; Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 52.81 - Buchholz 408.4 § 33 GrStG Nr. 19 S. 4 und vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 3.89 - BVerwGE 88, 46 = Buchholz 401.4 § 32 GrStG Nr. 3 S. 1 ).
  • BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 3.89

    Grundsteuererlaß bei Baudenkmälern; Begriff der "Kosten" i. S. des § 32 Abs. 1

    Dem läßt sich nicht überzeugend entgegenhalten, daß sich die Einkommen- und die Grundsteuer, wenn man sie insgesamt betrachtet, wesentlich unterscheiden und dieser Unterschied vor allem auch darin liegt, daß es sich bei der Grundsteuer um eine vom Ertrag unabhängige sog. Objektsteuer handelt (vgl. etwa Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 52.81 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 19 S. 4 [5]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2010 - 6 K 698/09

    Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 S. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) nach

    Ein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG setzt voraus, dass die wirtschaftliche Existenz des Grundsteuerpflichtigen im Erlasszeitraum noch nicht vernichtet ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 8 C 52/81 , NVwZ 1984, 311).

    Ein Grundsteuererlass nach § 33 des Grundsteuergesetzes scheide nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 - 8 C 52/81 - aus, weil über das Vermögen der KG bereits vor geraumer Zeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

    Nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift enthält § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG somit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Inhalts, dass zum Kreis der erlassberechtigten Grundsteuerpflichtigen nur diejenigen gehören, deren wirtschaftliche Existenz im Erlasszeitraum noch nicht vernichtet ist (BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52/81 -, NVwZ 1984, 311).

    In seinem Urteil vom 15. April 1983 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der dargelegten gesetzlichen Zweckbestimmung des § 33 GrStG könne bereits dann nicht mehr genügt werden, wenn im Erlasszeitraum über das Vermögen des Grundsteuerpflichtigen der Konkurs eröffnet worden sei, da hierdurch die unwiderlegbare Vermutung einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Gemeinschuldners begründet werde.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2001 - 2 S 1450/01

    Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung - Leerstand

    Die Vorschrift des § 33 GrStG durchbricht die gesetzliche Konzeption der Grundsteuer - die grundsätzlich eine ertragsunabhängige Abgabe darstellt - für die geregelten Ausnahmefälle des Erlasses wegen Ertraglosigkeit oder wesentlicher Ertragsminderung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 52.81 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 19 und vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 3.89 - Buchholz 401.4 § 32 GrStG Nr. 3).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2010 - 6 A 10376/10

    Erlass der Grundsteuer wegen Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz

    Ein Grundsteuererlass nach § 33 des Grundsteuergesetzes scheide nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 - 8 C 52/81 - aus, weil über das Vermögen der KG bereits vor geraumer Zeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

    Nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift enthält § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG somit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Inhalts, dass zum Kreis der erlassberechtigten Grundsteuerpflichtigen nur diejenigen gehören, deren wirtschaftliche Existenz im Erlasszeitraum noch nicht vernichtet ist (BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52/81 -, NVwZ 1984, 311).

    b) In seinem Urteil vom 15. April 1983 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der dargelegten gesetzlichen Zweckbestimmung des § 33 GrStG könne bereits dann nicht mehr genügt werden, wenn im Erlasszeitraum über das Vermögen des Grundsteuerpflichtigen der Konkurs eröffnet worden sei, da hierdurch die unwiderlegbare Vermutung einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Gemeinschuldners begründet werde.

  • VG Potsdam, 17.01.2017 - 11 K 4147/15

    Steuerrecht: Anspruch auf Grundsteuererlass

    Unter Beachtung dieser grundsätzlichen Ausführungen, dem Umstand, dass die § 32 und 33 GrStG Ausnahmeregelungen zu der grundsätzlich ertragsunabhängigen Grundsteuerpflicht des Grundbesitzes darstellen (vgl. zu § 32 GrStG: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 - und Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 - zu § 33 GrStG: BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 - 8 B 229.93 -, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 3.89 - und Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52.81 -) und der neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zur Unbeachtlichkeit von atypischen bzw. vorübergehenden Ereignissen ist für die hier maßgebliche Regelung des § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GrStG und die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Vertretenmüssen" zu fordern, dass der Vermieter im Falle des Leerstandes sämtliche Möglichkeiten zur Bewerbung des Mietobjektes nutzt, um hierdurch eine Wiedervermietung schnellstmöglich zu erreichen.
  • VG München, 14.06.2012 - M 10 K 11.4717

    Insolvenz des Grundsteuerschuldners; Einschränkung der Anwendbarkeit des

    Hierbei wurde auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 15. April 1983 Az. (richtig) 8 C 52/81 Bezug genommen.

    Diese Sichtweise habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß Entscheidung vom 15. April 1983 Az. 8 C 52/81 vorgegeben.

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtshofs vom 15. April 1983 Az. 8 C 52/81, KStZ 1983, 137 ff., fortgeführt zuletzt durch OVG Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2010 Az. 6 A 10376/10, der sich die erkennende Kammer anschließt, enthält § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Inhalts, dass zum Kreis der erlassberechtigten Grundsteuerpflichtigen nur diejenigen gehören, deren wirtschaftliche Existenz im Erlasszeitraum noch nicht vernichtet ist.

  • FG Berlin, 26.02.2003 - 2 K 2331/00

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Teilerlasses der Grundsteuer mit

    Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass in bestimmten Ausnahmefällen eine wesentliche Ertragsminderung als wirtschaftlich derart belastend anzusehen sei, dass die Einziehung der ungekürzten Grundsteuer dem Steuerschuldner nicht zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52/81 -, Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK-, GrStG 1973 § 33 R 3).
  • VG Köln, 18.06.2008 - 23 K 4903/07

    Anspruch einer Kapitalgesellschaft über die das Insolvenzverfahren eröffnet

    Ist die wirtschaftliche Existenz des Grundsteuerschuldners im maßgeblichen Erlasszeitraum (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG) bereits vernichtet, so scheidet er aus dem Kreis der Erlassberechtigten aus, BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52/81 -, NVwZ 1984, 311.

    Eine Insolvenzeröffnung begründet - wie eine Konkurseröffnung - siehe dazu BVerwG, Urteil vom 15. April 1983, a.a.O..

  • FG Berlin, 26.02.2003 - 2 K 2306/99

    Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung

    Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass in bestimmten Ausnahmefällen eine wesentliche Ertragsminderung als wirtschaftlich derart belastend anzusehen sei, dass die Einziehung der ungekürzten Grundsteuer dem Steuerschuldner nicht zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52/81 -, Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK- GrStG 1973 § 33 R 3).
  • OVG Thüringen, 20.08.2002 - 4 ZKO 817/98

    Kommunale Steuern; Erlass der Grundsteuer aus persönlichen und sachlichen

  • FG Berlin, 17.01.2001 - 2 K 2268/98

    Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsminderung

  • BVerwG, 20.02.1989 - 8 B 153.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

  • BVerwG, 17.12.1984 - 8 B 109.84

    Antrag auf Erlass gegen den Kläger festgesetzter Säumniszuschläge - Umfang der

  • FG Berlin, 05.05.1999 - 2 K 2243/98
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